Das Ausmass der vom Beschuldigten angewandten sog. strukturellen Gewalt ist damit als erheblich zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Mass dieser strukturellen Gewalt bereits eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss, um tatbestandsmässig zu sein, muss diese doch in ihrer Intensität mit den anderen Nötigungsmitteln der Gewalt oder Bedrohung vergleichbar sein. Insgesamt ist damit hinsichtlich der vom Beschuldigten erfolgten Druckausübung noch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Was die Bewegründe und das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.