Bedingt durch frühere Gewalterfahrungen im Iran und sowie den – durch den Beschuldigten verstärkten – kulturell bestehenden Zwang, sich dem Ehemann sexuell stets zur Verfügung halten zu müssen, hat A.F. bis auf konstante Bitten, auf den Geschlechtsverkehr zu verzichten, in weiteren Fällen keine körperliche Gegenwehr geleistet. Der Beschuldigte hat das im Iran geschaffene Abhängigkeitsverhältnis und die tatsituative Zwangssituation in der Schweiz aufrechterhalten, sodass es A.F. nicht zumutbar war, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte ist durchaus perfid vorgegangen, um die bestehende tatsituative Zwangssituation stets zu aktualisieren. Dabei hat er sich einer