Das Mass seiner Entscheidungsfreiheit muss daher als hoch beurteilt werden. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A.F. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.