Über den Beschuldigten wurden am 6. Februar 2018 ein Gefährlichkeitsgutachten sowie am 14. Mai 2018 ein vollumfängliches psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin kam darin zum Schluss, dass bezüglich der durch den Beschuldigten an seiner Ehefrau verübten langanhaltenden verbalen, körperlichen und sexuellen Gewalt keine Verminderung der Schuldfähigkeit erkennbar sei (UA act. 150.17). Die beim Beschuldigten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2; siehe UA act. 150.11 ff.) hat für die Beurteilung des Verschuldens hinsichtlich der Vergewaltigungen somit keinen Einfluss. Das Mass seiner Entscheidungsfreiheit muss daher als hoch beurteilt werden.