Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er das im Rahmen der Ehe bestehende Abhängigkeitsverhältnis von A.F. schamlos ausgenutzt hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.