Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von A.F. in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die von ihm angewandte Gewalt war eher niederschwellig, insofern kann nicht gesagt werden, dass diese über das notwendige Mass, um den Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A.F. zu vollziehen, hinausging. Insbesondere hat der Beschuldigte den Geschlechtsakt selbst nicht mit roher Gewalt erzwungen und hat A.F. dabei auch keine physischen Verletzungen erlitten. Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln.