3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerste Straftaten begangen. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Tat festzusetzen. Dabei handelt es sich um diejenige Vergewaltigung, bei welcher der Beschuldigte auch körperliche Gewalt angewendet hat.