Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. 2.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zusätzlich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten - 25 - Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.