Soweit er zudem vorbringt, dass die Anklage die Biographie von A.F. nicht enthalte, kann er auch daraus nichts für sich ableiten. Die Anklage schildert ausführlich, wieso A.F. sich zu Beginn nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte. In diesem Zusammenhang werden u.a. die früheren Gewalterfahrungen im Iran und die rufschädigenden Äusserungen des Beschuldigten erwähnt. Ob dieses Vorgehen mit Blick auf den kulturellen Hintergrund und der Biographie von A.F. geeignet war, deren Widerstand zu brechen, unterliegt der Beurteilung des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und berührt den Anklagegrundsatz nicht.