Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung zudem genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht verlangt werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis).