insofern eine Umgrenzungsfunktion zu. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann zudem auch eine fehlerhafte und/oder unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). Das Gericht darf nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Es ist indessen nicht wortwörtlich an diesen gebunden. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung zudem genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden.