Nachdem A.F. betreffend den Analverkehr aussagte, dass der Beschuldigte teilweise nicht eingedrungen sei bzw. vereinzelt auf ihr Betteln und ihre Hinweise, wonach sie Schmerzen habe, von ihr abgelassen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17) ist hinsichtlich der sexuellen Nötigungen teilweise nur auf eine versuchte Tatbegehung zu erkennen. Hinzu kommen zwei weitere Vergewaltigungen während des Aufenthalts der damaligen Ehegatten in der Asylunterkunft in S., womit insgesamt von 67 Vergewaltigungen auszugehen ist.