Ausgehend von einem Deliktszeitraum von Mitte Dezember 2015 bis Mitte Juni 2016 – somit von 26 Wochen – ist damit von 65 Vergewaltigungen und 13 sexuellen Nötigungen auszugehen. Nachdem A.F. betreffend den Analverkehr aussagte, dass der Beschuldigte teilweise nicht eingedrungen sei bzw. vereinzelt auf ihr Betteln und ihre Hinweise, wonach sie Schmerzen habe, von ihr abgelassen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17) ist hinsichtlich der sexuellen Nötigungen teilweise nur auf eine versuchte Tatbegehung zu erkennen.