2.9. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Vornahme des Geschlechts- sowie teilweise des Analverkehrs mit A.F. den Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung durch die Tatvariante des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sowie in einem Fall eine Vergewaltigung durch körperliche Gewaltanwendung begangen hat.