Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er wisse, dass es hier verboten sei, eine Frau zum Sex zu zwingen, und er bereits im Iran über die Gesetze in Europa Bescheid gewusst habe (GA act. 996). Insofern fällt ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB von vornherein ausser Betracht.