dem Beschuldigten zudem jeweils mit, dass sie keinen Sex mit ihm wolle, was zu konstanten Streitigkeiten zwischen den damaligen Ehegatten führte. Während der sexuellen Handlungen verhielt sie sich passiv, legte die Hände über das Gesicht und weinte, was dem Beschuldigten nicht verborgen bleiben konnte. Unter diesen Umständen kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich über den Willen seiner Ehefrau hinwegsetzte. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen.