Dieser Umstand war offensichtlich auch dem Beschuldigten bewusst, forderte er A.F. doch fast schon zynisch auf, zu schreien, erst nachdem er ihre Unterhose heruntergerissen hatte. Der Beschuldigte hat in diesem Fall somit körperliche Gewalt angewendet und A.F. darüber hinaus unter Ausnützung ihres Schamgefühls unter psychischen Druck gesetzt, um gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollziehen zu können. Auch in diesem Fall ist der objektive Tatbestand der Vergewaltigung zu bejahen.