Aufgrund früherer Gewalterfahrungen im Iran und der Aktualisierung dieser Gewalt anlässlich eines tätlichen Übergriffs in der Schweiz sowie der ausgesprochenen Todesdrohungen ist nachvollziehbar, dass sich A.F. auch in dieser Hinsicht vor den Konsequenzen fürchtete, sollte sie sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten verweigern. Unter den gegebenen Umständen konnte von A.F. kein weiterer Widerstand erwartet werden bzw. war ihr ein solcher nicht zumutbar. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung mit dem Tatmittel des «Unter-Psychischen-Druck-Setzens» ist damit als erfüllt anzusehen.