In einer Gesamtbetrachtung hat der Beschuldigte somit eine beständige Drohkulisse aufrechterhalten und A.F. fortwährenden Drangsalierungen ausgesetzt. Mithin hat der Beschuldigte in der Schweiz alles Erforderliche unternommen, um das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende tatsituative Zwangssituation aufrechtzuerhalten. A.F. befand sich zum Zeitpunkt der sexuellen Übergriffe erst wenige Monate in der Schweiz, war der hiesigen Sprache nicht mächtig und aufgrund der rufschädigenden - 22 -