2.7. In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, welche grösstenteils pauschal und bagatellisierend ausgefallen sind und teilweise auch erhebliche Widersprüche aufweisen, nicht als glaubhaft. Demgegenüber erscheinen die Aussagen von A.F. für das Obergericht – nicht zuletzt auch aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Beteiligten – als glaubhaft. Sie hat die betreffenden Vorwürfe bis auf wenige Widersprüche, die haben - 21 -