act. 694 Frage 68). Daraus können mithin keine Schlüsse betreffend die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten von A.F. im Zeitpunkt der Taten gezogen werden. Mithin wären auch bei einer Befragung der Kinder keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Anträge auf deren erneute Befragung sind abzuweisen.