Dies ist indessen ohne Belang, da aufgrund der eher korpulenten Statur und der körperlichen Verfassung des Beschuldigten – von welcher sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser A.F. physisch klar überlegen war. Soweit der Beschuldigte zudem auf eine Aussage von C.F. verweist, wonach A.F. nach einem Streit mit ihrem Sohn die Polizei alarmiert habe und daraus abzuleiten will, dass diese auch beim Beschuldigten die Polizei hätte rufen können, verkennt er, dass sich der genannte Vorfall mit D.F. erst längere Zeit nach der Trennung vom Beschuldigten abspielte, als A.F. mit den Kindern bereits in X. wohnte (UA