Sofern der Beschuldigte auf Aussagen von D.F. betreffend die Streitereien seiner Eltern verweist (Stellungnahme vom 21. Januar 2022, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen von A.F. stehen, zumal diese zugab, den Beschuldigten gestossen und sich verteidigt zu haben, wenn dieser sie körperlich attackiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dies ist indessen ohne Belang, da aufgrund der eher korpulenten Statur und der körperlichen Verfassung des Beschuldigten – von welcher sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser A.F. physisch klar überlegen war.