Gleiches gilt sodann für die beantragten Befragungen der gemeinsamen Kinder C.F. und D.F.. Diese konnten hinsichtlich der sexuellen Übergriffe keine Beobachtung machen. Das Obergericht hat betreffend die im Raum stehenden sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auch nicht auf deren Aussagen abgestellt. Sofern der Beschuldigte auf Aussagen von D.F. betreffend die Streitereien seiner Eltern verweist (Stellungnahme vom 21. Januar 2022, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen von A.F. stehen, zumal diese zugab, den Beschuldigten gestossen und sich verteidigt zu haben, wenn dieser sie körperlich attackiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15).