Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die erneute Befragung des Zeugen E.J. beantragt, ist der Beweisantrag abzulehnen. Der Zeuge hat seine Ablehnung gegenüber A.F. in der Befragung mehr als deutlich gemacht, womit seine Aussagen nur unter Vorbehalt herangezogen werden können. Sofern eine neutrale Würdigung der Aussagen möglich war, hat sich das Obergericht damit auseinandergesetzt (siehe oben). Es gelangt zum Schluss, dass daraus geschlossen werden kann, dass die damaligen Ehegatten F. oft miteinander stritten. Durch eine erneute Befragung des Zeugen wäre nach Ansicht des Obergerichts mithin kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.