763 Frage 30), sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selber, welcher geltend machte, dass es kein Problem sei, wenn seine Frau mit einem anderen Mann zusammen sei (GA act. 1005). Auch die Aussagen der Zeugin F.J. lassen darauf schliessen, dass eine solche aussereheliche Beziehung im afghanischen Kulturkreis nicht akzeptiert würde (UA act. 768 ff.). Im Weiteren steht fest, dass das Sexleben der Ehegatten F. ein stetes Streitthema war, zumal dies neben A.F. auch der Beschuldigte – zumindest im Grundsatz – eingestand und sich auch die Zeugin F.J. dahingehend äusserte (UA act. 770 Frage 11).