), bezeugen sodann, dass er auch von erheblichen Drohungen nicht zurückschreckte und offenbar ein grosses Problem damit hatte, dass seine Frau sich einem anderen Mann zuwandte. Dies steht in erheblichem Widerspruch zu den Aussagen von E.J., welcher ausführte, dass der Beschuldigte damit einverstanden gewesen wäre, wenn A.F. die Beziehung zu ihrem neuen Partner weitergepflegt hätte, sofern sie gleichzeitig bei ihrem Ehemann und den Kindern geblieben wäre (UA act. 763 Frage 30), sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selber, welcher geltend machte, dass es kein Problem sei, wenn seine Frau mit einem anderen Mann zusammen sei (GA act.