82 Abs. 4 StPO). Beide geben A.F. die alleinige Schuld am ehelichen Konflikt (UA act. 763 Frage 30; UA act. 772 f. Frage 35). Ihre Aussagen sind daher mit einem gewissen Vorbehalt zu würdigen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich jedoch zumindest, dass die Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau sehr konfliktbelastend war, was vom Beschuldigten selbst erheblich relativiert wurde. Die Sprachnachrichten, welche der Beschuldigte an den neuen Freund seiner Ehefrau schickte (UA act. 519, 530 ff.), bezeugen sodann, dass er auch von erheblichen Drohungen nicht zurückschreckte und offenbar ein grosses Problem damit hatte, dass seine Frau sich einem anderen Mann zuwandte.