2.6.4. Im Zuge der Strafuntersuchung wurden neben dem Beschuldigten und A.F. auch ihre gemeinsamen Kinder sowie ihre damaligen «Nachbarn», E.J. und F.J., befragt. Keine dieser Personen konnte zu den sexuellen Übergriffen wesentliche Angaben machen. Aus den Aussagen der Zeugen E.J. und F.J. können indessen gewisse Schlussfolgerungen betreffend die Gesamtumstände und das Eheleben der damaligen Ehegatten F. gezogen werden. Grundsätzlich fällt auf, dass die Zeugen durch ihre persönliche Sicht auf die eheliche Situation der damaligen Ehegatten F. voreingenommen scheinen (siehe hierzu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, E. 3.7.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).