Geschlechtsverkehr ebenfalls zum Orgasmus gekommen sei, konnte er nicht beantworten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31). Später gestand er dann ein, dass A.F. ihm gesagt habe, dass sie «es», d.h. den Geschlechtsverkehr, nicht gerne habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34). In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Aussagen des Beschuldigten mithin wenig überzeugend.