Mit Blick auf seine Aussagen fällt indessen auf, dass gewisse Widersprüche sowie auch eine Bagatellisierungs- bzw. Beschönigungstendenz auszumachen ist. So gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er keine Probleme mit seiner Frau habe und diese machen könne, was sie wolle. Er sei auch kein Problem, wenn sie mit einem anderen Mann zusammenlebe (GA act. 1003 und 1005). Diese Aussagen erscheinen mit Blick auf die gegenüber dem Freund der Ehefrau ausgesprochenen heftigen Drohungen (siehe hierzu UA act. 531 f.) und seinem späteren Verhalten (siehe z.B. Bericht von L. über die Gefängnisbesuche mit den Kindern, GA act. 1092), als wenig glaubhaft.