Der Beschuldigte begnügte sich auf weite Strecken damit, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzustreiten. Er äusserte sich in dieser Hinsicht relativ pauschal und verzichtete oftmals auf detaillierte Ausführungen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass seine Aussagen von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal einer Person betreffend ihr vorgeworfene Handlungen, die effektiv nicht geschehen sind, grundsätzlich nichts Anderes übrigbleibt, als diese zu verneinen. Mit Blick auf seine Aussagen fällt indessen auf, dass gewisse Widersprüche sowie auch eine Bagatellisierungs- bzw. Beschönigungstendenz auszumachen ist.