Insofern erweisen sich diese Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich. Soweit der Beschuldigte zudem den Zeitpunkt der Anzeige von A.F. als entlastendes Element vorbringt, vermag dies nicht zu überzeugen. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). A.F. hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass in ihrer Kultur über Sex nicht gesprochen werde. Sie hat zudem ausgeführt, dass sie zunächst gar keine Anzeige ins Auge gefasst habe.