Der Beschuldigte verneinte indessen relativ pauschal, dass es von seiner Seite aus zu Gewalt oder Drohungen gekommen sei. Er habe die Wünsche seiner Frau immer respektiert und diese nie geschlagen. Auch habe er ihr nie mit dem Tod gedroht (GA act. 997 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 f.). Betreffend das gemeinsam gelebte Sexualleben sagte er aus, es sei in der Schweiz insgesamt vielleicht sechs Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen (GA act. 995; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Analverkehr hätten sie nie gehabt (GA act. 997; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Seine Ehefrau sei beim Geschlechtsverkehr nicht aktiv gewesen und habe nie viele Gefühle gezeigt.