können. Nachts sei es nicht möglich gewesen, da sie dann nicht alleine gewesen seien (GA act. 995). Sie seien frisch im Camp gewesen, und er habe vorgeschlagen, Sex zu haben, da sie seit 3 Monaten keinen mehr gehabt hätten. Sie habe gesagt «ok», aber es müsse schnell gehen, da die Kinder zurückkommen würden (GA act. 996). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar und fallen detailliert aus. Festzuhalten ist indessen, dass sich der Beschuldigte erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den Vorwürfen in S. geäussert hat, weshalb eine Überprüfung der Aussagekonstanz nicht möglich ist.