2.6.3. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Vergewaltigungsvorwürfe werden von ihm vollumfänglich bestritten. Während er die meisten Vorwürfe jeweils pauschal in Abrede stellte, äusserte er sich hinsichtlich der Zeit in S. detaillierter. Er machte geltend, sie hätten in S. vielleicht zwei Mal Sex gehabt. Es sei grundsätzlich schwierig gewesen, da sein Sohn und er auf den unteren Betten gewesen seien und die Tochter und seine Ehefrau oben. Es sei nicht sehr bequem gewesen (GA act. 995). Der Sex in S. sei den Tag hindurch gewesen. Der Sohn sei beim Bahnhof gewesen, da er dort ins Internet habe gehen - 17 -