671 Frage 88). Daraus zeigt sich, dass sie den Rückhalt ihrer Landsleute grösstenteils verloren hat, was im Übrigen auch durch die Zeugenaussagen von E.J. und F.J. (UA act. 759 ff.) ersichtlich wird. Zwar dürfte dies zumeist der Tatsache geschuldet sein, dass A.F. einen neuen Partner hat, mit welchem sie auch bereits während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten in Kontakt stand. Dennoch dürfte das Strafverfahren die Entfremdung von ihren Landsleuten noch zusätzlich gefördert haben. In einer Gesamtbetrachtung kommt dem Aspekt des Fremdbelastungsmotivs bei der Beweiswürdigung somit keine entscheidende Bedeutung zu.