So ergibt sich aus den Akten, dass sich ihr Sohn D.F. mit dem Beschuldigten solidarisiert bzw. dessen Position eingenommen hatte und zwischenzeitlich sogar fremdplatziert werden musste. Neben der von A.F. angestrengten Scheidung dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens – welches primär auf den Aussagen von A.F. gründet – in Haft war, die Beziehung zu ihrem Sohn zusätzlich belastet haben. A.F. gab sodann zu Protokoll, mit anderen afghanischen Leuten überhaupt keinen Kontakt mehr zu haben (UA act. 671 Frage 88).