690 Frage 28). Mithin ist denkbar, dass A.F. das vorliegende Strafverfahren dazu hätte nutzen wollen, um den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken und so das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zu erhalten. Nicht unbesehen bleiben darf indessen, dass das vorliegende Strafverfahren für sie auch mit negativen Konsequenzen behaftet war. So ergibt sich aus den Akten, dass sich ihr Sohn D.F. mit dem Beschuldigten solidarisiert bzw. dessen Position eingenommen hatte und zwischenzeitlich sogar fremdplatziert werden musste.