Hinsichtlich der gemeinsamen Zeit in der Schweiz hat A.F. konstant geschildert, dass der Beschuldigte in U. ihre Handgelenke gepackt, ihre Unterhosen heruntergerissen und sich auf sie gelegt habe, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Hier stellt sich die Frage, wie oft der Beschuldigte auf diese Art und Weise vorgegangen ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie diesbezüglich eindeutig aus, dass dies nur einmal passiert sei (GA act. 990). Dies steht im Widerspruch zu ihrer Aussage im Untersuchungsverfahren, wo sie auf die gleiche Frage als Antwort gab: «Mehrere Male, fast jedes Mal ist es so gewesen» (UA act. 706 Frage 178).