oder blaue Flecken davontrage. Wenn ihr Mann demgegenüber versuche, ihre Unterhose auszuziehen und sie sich dagegen wehre, er dies dann aber trotzdem schaffe, weil er stärker sei als sie, stelle dies für sie keine Gewalt dar (GA act. 990). Ihre Aussagen müssen daher im Lichte dieser Ausführungen gewürdigt werden und machen offensichtlich, dass A.F. das Festhalten ihrer Hände und das gewaltsame Herunterreissen ihrer Unterhose offenkundig nicht als Gewaltanwendung versteht. A.F. hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sodann klar verneint, dass es in der Schweiz zu Schlägen im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr gekommen ist.