699 Frage 122), sagte sie an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz beim Geschlechtsverkehr nie Gewalt gegen sie angewandt habe (GA act. 985). Diese Ausführungen erscheinen widersprüchlich. Zu beachten ist indessen, dass A.F. vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass Gewaltanwendung für sie bedeute, dass sie dabei irgendwo verletzt werde - 15 -