Die Dynamik zwischen den damaligen Ehegatten, die Drohungen wie auch der tätliche Übergriff wurden von A.F. detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ihre Antworten zur Frage, ob und wie oft der Beschuldigte in der Schweiz im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt gegen sie anwandte, erscheinen auf den ersten Blick indessen nicht vollends klar. Während A.F. an gewissen Stellen ausführte, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie sich ihm verweigert habe (UA act. 675 Frage 122; act. 699 Frage 122), sagte sie an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz beim Geschlechtsverkehr nie Gewalt gegen sie angewandt habe (GA act. 985).