A.F. berichtete auch von erneuter Gewaltanwendung des Beschuldigten. Sie machte geltend, dass es in U. zu einem heftigen tätlichen Übergriff des Beschuldigten gekommen sei. Er habe sie geschlagen und an den Haaren gezogen und schlussendlich einen Velosattel nach ihr geworfen, mit welchem er sie dann am Oberschenkel getroffen habe. Nach diesem Vorfall hätten andere Personen den Beschuldigten gewarnt, dass er sich nicht so verhalten dürfe, weshalb er in der Folge nicht mehr tätlich gegen sie geworden sei (UA act. 672 f. Fragen 92 ff.; act. 710 Frage 208; act. 723 Frage 15; GA act. 935). A.F. berichtete überdies von Gewaltanwendung spezifisch im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen (UA act.