690 Fragen 34 und 35). Dann habe es allerdings einen Kurs in Q. gegeben, welchen sie und der Beschuldigte hätten besuchen müssen, und wo ihr gesagt worden sei, dass man in der Schweiz keine Gewalt gegen Frauen anwenden und diese nicht zum Sex zwingen dürfe. Zudem habe ihr eine kurdische Frau gesagt, dass sie sich wehren dürfe. Danach habe sie sich getraut, vermehrt Gegenwehr zu leisten und habe angefangen, nein zu sagen (UA act. 699 Fragen 117 und 122; UA act. 701 Frage 133). Der Beschuldigte habe auf ihren vermehrten Widerstand in der Folge mit Drohungen und Verunglimpfungen gegenüber anderen afghanischen Personen reagiert.