Im Weiteren machte sie auch für den Beschuldigten entlastende Umstände geltend. So führte sie u.a. aus, dass der Beschuldigte nach dem Versterben ihres Vaters ihren Wunsch, keinen Geschlechtsverkehr zu haben, akzeptiert habe (UA act. 694 f. Fragen 71 und 73). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie sodann aus, dass sie in den zwei Monaten vor ihrer räumlichen Trennung gar keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt hätten (GA act. 989; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Sie schilderte auch diverse Nebensächlichkeiten, welche für das Kerngeschehen an und für sich nicht relevant sind.