Teilweise sei der Beschuldigte auch anal in sie eingedrungen. Sie sei immer auf dem Rücken gelegen. Wenn er sie von der anderen Seite gewollt habe, habe er sie umgedreht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Hinsichtlich der Kadenz äusserte sie sich zunächst dahingehend, dass es pro Woche ein bis zwei Mal oder alle zwei Wochen einmal vorgekommen sei (UA act. 724 Frage 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie dann aus, dass es pro Woche sicher einmal vorgekommen sei, wenn sie pro Woche vier Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16), was sich mit ihren früheren Aussagen grundsätzlich in Übereinstimmung bringen lässt.