Eine erste, im Rahmen einer nicht detaillierten Befragung anders ausgefallene Aussage führt mithin nach Ansicht des Obergerichts nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebliche Zweifel aufkommen würden. Dabei ist für das Obergericht insbesondere auch entscheidend, dass A.F. regelmässig sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten ausgesetzt war und ihr eine genau zeitliche und/oder örtliche Einordnung der Vorfälle ohne nähere Reflektion entsprechend schwerer gefallen sein dürfte. - 12 -