seine eigenen und ihre Kleider ausgezogen habe. Er sei vaginal in sie eingedrungen und zum Samenerguss gekommen (UA act. 697 f. Fragen 96 ff., UA act. 701 f. Fragen 139 ff.; GA act. 980 f.). Das Obergericht hält diese Aussagen für schlüssig und nachvollziehbar. Eine erste, im Rahmen einer nicht detaillierten Befragung anders ausgefallene Aussage führt mithin nach Ansicht des Obergerichts nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebliche Zweifel aufkommen würden.