Es ist indessen zu berücksichtigen, dass A.F. zu den eigentlichen Vorfällen in S. anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht detailliert befragt worden ist. Als sie anlässlich einer späteren Einvernahme detaillierter zur Zeit in S. befragt wurde, sprach sie von zwei Übergriffen während der Nacht, währenddem die Kinder im gleichen Raum geschlafen hätten (UA act. 697 Frage 96). In weiteren Einvernahmen blieb sie bei ihrer Aussage, wonach es in S. zwei Mal während der Nacht zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll und sie äusserte sich detailliert zu den Vorfällen. Im Zimmer in S. habe es Kajütenbetten gehabt, wobei sie oben und der Beschuldigte unten geschlafen habe.